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Schulsozialpädagogik (gem. Art 60 BayEUG)

Schulsozialpädagog*innen arbeiten nicht für Träger der Jugendhilfe, sondern gehören zum schulischen Personal. Sie machen präventive Angebote für alle Schülerinnen und Schüler, arbeiten also „im Vorfeld von Problemen“.

 

Rechtliche Grundlage ist Art. 60 BayEUG. Hier wird die Arbeit von Schulsozialpädagog*innen – sofern an der Schule vorhanden – zwar explizit erwähnt, aber auf die gruppenbezogene Prävention und die gruppenbezogene Arbeit an der Werteerziehung und der Persönlichkeitsentwicklung beschränkt. Sie sollen also keine Einzelfallhilfe wie die Kollegen der Jugendsozialarbeit an Schule (JaS) durchführen. Einzelberatungen und Networking innerhalb und außerhalb der Schule sind aber durchaus möglich, auch wenn es sich aus der Alltagspraxis ergibt.

 

Im Bay. Ministerialblatt Nr. 10 2021 ist geregelt, dass sich die Schulsozialpädagogik „von der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) im Sinne des § 13 SGB VIII mit deren Schwerpunkt der Einzelfallintervention als auch von der Schulberatung im Sinne des Art. 78 BayEUG“ durch die gruppenbezogene Arbeit abgrenzt.

 

Siehe auch Website des Kultusministeriums

 

Hier die Handreichung des KM für das Programm: „Schule öffnet sich".

 

 

Schulsozialpädagogik ist also eine bayerische Spezialform der Schulsozialarbeit in Verantwortung des Kultusministeriums.