Gesetzliche Grundlagen
In Art 60 BayEUG heißt es unter Absatz 3:
„Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen unterstützen die Erziehungsarbeit der Schule durch gruppenbezogene Prävention und wirken in gruppenbezogener Arbeit an der Werteerziehung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit.“
Siehe auch:
Im Sozialgesetzbuch SGB VII finden wir im Absatz 1 des § 13 a folgende Formulierung:
„Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“
Siehe auch:
Interessant hierzu auch der Artikel von Herbert Bassarak und Dieter Eggert: