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Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schulsozialarbeit Bayern

§ 1 Name und Sitz des Vereines
  1. Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Schulsozialarbeit Bayern e.V.“ (LAG Schulsozialarbeit Bayern).
  2. Er hat seinen Hauptgeschäftssitz in Nürnberg. Die Einrichtung regionaler Geschäftsstellen ist möglich.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg unter der Nummer VR 200876 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines
  1. Der Verein will landesweit die Schulsozialarbeit fördern, weiterentwickeln sowie besonders die im Arbeitsfeld Schulsozialarbeit Tätigen unterstützen.

    Die Förderung der Qualität von Schule, Jugendhilfe und Schulsozialarbeit und von anderen Formen sozialpädagogischer Arbeit an Schulen in Bayern ist zentrales Ziel. Ak-zeptanz und Anerkennung dieses Arbeitsfeldbereiches sollen erreicht werden. Die Grundvoraussetzungen, die Rahmenbedingungen, die Arbeitsbedingungen sowie die Wirksamkeit von Schulsozialarbeit sollen verbessert und auf einem hohen fachlichen Niveau qualifiziert und stabilisiert werden.

    Die Rolle der Schulsozialarbeit als institutionalisierter, zuverlässiger sowie zugleich gleichberechtigter Partner innerhalb des bayerischen Schulsystems wird angestrebt.
  2. Der Verein ist eine unabhängige Fachorganisation auf Landesebene. Zu den grundlegenden Aufgaben des Vereines gehören:
    1. der Zusammenschluss und die Vernetzung der in Bayern tätigen Fachkräfte, deren praktischer Arbeitsschwerpunkt die Schulsozialarbeit ist;
    2. die Förderung der Zusammenarbeit der im Bereich von Schulsozialarbeit Tätigen und der Austausch von normativen, strategischen sowie planerischen, organisatorischen, fachlichen und konzeptionellen Erfahrungen, Ergebnissen und Erkenntnissen; insbesondere unter den verschiedenen Trägern von Maßnahmen;
    3. die Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Trägern aus der angewandten Forschung und Entwicklung sowie der Lehre, die sich mit Schulsozialarbeit befassen.
    4. die Organisation und Durchführung landesweiter Fort- und Weiterbildungen;
    5. die Förderung landesweiter Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule;
    6. die fachliche Diskussion zur Schulsozialarbeit, deren Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie die Erarbeitung eines Qualifizierungsrahmens, von Arbeitshilfen und Veröffentlichungen;
    7. das Einrichten einer Material- und Informationsbörse;
    8. die vorrangig landesweite Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schulsozialarbeit;
    9. die Vertretung der Belange der Schulsozialarbeit gegenüber und in parlamentarischen Gremien, Behörden und Institutionen;
    10. der Zusammenschluss und die Vernetzung der in Bayern tätigen Fachkräfte;
    11. die Zusammenarbeit mit anderen für die LAG Schulsozialarbeit Bayern relevanten - landesweiten - Zusammenschlüssen;
    12. die Initiierung weitergehender, über die Möglichkeiten des Vereins hinausgehender Unterstützungsmöglichkeiten der Schulsozialarbeit in Bayern.
  3. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
  4. Der Verein übernimmt grundsätzlich keine Trägerschaft von einzelnen Projekten der Schulsozialarbeit vor Ort.
  5. Der Verein nutzt kommunale, regionale, landesweite, bundesweite sowie internationale Förderprogramme ausschließlich zu den unter diesem Paragraphen genannten Zwecken.


Bezogen auf Behörden, Institutionen, Trägern, Einrichtungen, Diensten, Gremien und Öffentlichkeit werden insbesondere folgende Zwecke verfolgt:

  • Beratung und Unterstützung von Behörden, Institutionen, Trägern, Einrichtungen, Diensten, Gremien und anderen Organisationen bei der Einrichtung und Gestaltung von Projekten und Modellversuchen zur Schulsozialarbeit;
  • Entwicklung fachlicher Standards zur Schulsozialarbeit unter Einbeziehung aktueller bzw. neuer Entwicklungen;
  • Einrichtung und Pflege einer Homepage sowie die Führung einer Internet-Adresse;
  • fachpolitische Vertretung der Standards der Schulsozialarbeit in der Wissenschaft und Politik;
  • Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Trägern aus Forschung, Entwicklung und Lehre, die sich insbesondere mit Erziehung, Bildung, Schule, Jugendhilfe und Soziale Arbeit befassen;
  • Zusammenarbeit, Austausch und Kommunikation mit Behörden, Institutionen und Trägern sowie sonstigen Zusammenschlüssen und Akteuren im Bereich der Schulsozialarbeit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen sie keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.

    Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung zur Förderung der Schulsozialarbeit in Bayern über.

 

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können sowohl juristische wie auch natürliche Personen werden. Dabei wird folgende Einordnung vorgenommen:

 

Mitgliedschaft als juristische Person:

  • Träger von Betrieben (z.B. Regiebetrieb) und / oder von Maßnahmen der Schulsozialarbeit;
  • an Maßnahmen der Schulsozialarbeit beteiligte Behörden, Institutionen, Träger, Einrichtungen und Dienste;
  • an der Weiterentwicklung und Fortschreibung der Schulsozialarbeit interessierte Behörden, Institutionen, Träger, Einrichtungen und Diensten;

 

Mitgliedschaft als natürliche Person:

  • interessierte Einzelpersonen

 

  1. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche ein besonderes Interesse an der Förderung des Arbeitsfeldbereiches der Schulsozialarbeit haben. Fördernde Mitglieder verfügen weder über ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei Beitritt juristischer Personen muss eine schriftliche Beitrittserklärung des jeweiligen Vorstandes oder Ähnliches vorliegen.
  3. Über die vorläufige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über eine endgültige Mitgliedschaft wird innerhalb der Mitgliederversammlung getroffen.
  4. Jedes Mitglied, sowohl juristische wie auch natürliche Person, hat eine Stimme.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem bestätigten Eintrittsdatum (Monatsanfang).
  2. Über den Antrag auf die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antragsteller auf Mitgliedschaft hat bei Ablehnung einen Monat Widerspruchsrecht. Ein erneuter Antrag wird von der Mitgliederversammlung entschieden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
  6. Wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Jedes Mitglied hat zur Versendung der Vereinspost dem Verein eine Email-Adresse bekannt zu geben.

 

§ 6 Beiträge
  1. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird in Form des Jahresbeitrages bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. bis vier Wochen nach Eintritt in den Verein gezahlt.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird an die Geschäftsstelle per Einzugsermächtigung gezahlt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch den Tod eines Mitglieds,
    • bei Auflösung des Trägers/ der Institution,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Mitglieder, die die Interessen des Vereins nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln und / oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder für ausgeschlossen erklärt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben die in ihrem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen sofort an den Vorstand herauszugeben.

 

§ 8 Organe
  1. Die Organe des Vereines sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.
  2. Von den Beschlüssen der Organe sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

 

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. 1. Die Mitgliederversammlung (MV) bestimmt Ziele und Aufgaben des Vereins. Der MV obliegt insbesondere die
    • Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Wahl des Kassenprüfers, der dem Vorstand nicht angehört;
    • Beratung des Haushaltes sowie Entgegennahme des Finanzberichtes, Kassenprüfberichtes und Jahresberichtes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;
    • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern;
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (Ausnahme § 7 Absatz 4);
    • Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge;
    • Beschlussfassung über den Kassenprüfbericht, den Finanzbericht und den Jahresbericht;
    • Beschlussfassung über Einsprüche und Anträge;
    • Entscheidung über Mitgliedschaft nach Widerspruch zum Vorstandsbeschluss durch den Antragsteller;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich sowie die Auflösung des Vereines.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

    Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.

    Die Einladung erfolgt per Email. Dabei gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins angegebene Emailadresse gerichtet ist

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
  3. Tagesordnungspunkte können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Dringlichkeitsantrag zustimmen.
  4. Alle Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht nur dann ausüben, wenn am Tage der Mitgliederversammlung der Jahresbeitrag bezahlt ist.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.
  6. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidatinnen bzw. Kandidaten die absolute Mehrheit, erfolgt unter den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit genügt.
  7. Zur Abwahl des Vorstandes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder notwendig.
  8. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag werden sie geheim durchgeführt.
  9. Wahlen erfolgen durch eine geheime Abstimmung.

 

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder in der Funktion als Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Gewählt werden ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, ein Schatzmeister und bis zu sieben Beisitzer.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Entlastung bzw. bis zur Übernahme durch den jeweiligen Nachfolger.
  5. Legt ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt nieder, dann wählt die Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachfolger. Dessen Amtszeit erstreckt sich bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich (per Email-Verkehr) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder generell ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand kann über die Einrichtung beratender Gremien (z.B. Arbeitsgruppen, Fachausschüsse) entscheiden.
  9. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Jahresbericht und einen Finanzbericht zu erstellen.

 

§ 11 Kassenführung
  1. Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  2. Bei Beträgen bis 500 € kann der Schatzmeister entscheiden. Bei Beträgen über 500 € entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Schatzmeister.
  3. Alljährlich hat der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  4. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse zu prüfen.

 

§ 12 Auflösung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, welche mit der satzungsgerechten Auflösung des Vereins betreut werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Satzung
  1. Hat das Registergericht Beanstandungen und / oder Änderungswünsche zur Satzung, so beschließt der Vorstand die Berichtigungen und führt die entsprechenden Arbeiten hierzu aus.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder notwendig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg in Kraft.


Sollten redaktionelle Änderungen im Sinne der Satzung aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden notwendig sein, kann der Vorstand des Vereines diese von sich aus vornehmen.


Stand 24.03.2010
gez. Herbert Bassarak